AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingung
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und der Käufer
erkennt die Geltung dieser Geschäftsbedingungen an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere
Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der
Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, die in den Drucksachen, Katalogen, Preislisten
oder in anderen Vertragsunterlagen des Verkäufers angegeben sind, sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den
Käufer keine unzumutbare Änderung erfährt.
4. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der
jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Lager Bremen“ einschließlich Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der
Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Von dem Eintreten des Ereignisses und deren
voraussichtlichen Auswirkungen ist der Käufer unverzüglich zu informieren.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von
seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt
4. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit gelten die Regelungen des § 12.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist
für den Käufer nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen;
mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
§ 5 Widerrufs- und Rückgaberecht / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Ware gegenüber denn Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das
Rückgaberecht ist ausgeschlossen bei solchen Waren, die nicht in unserem Katalog oder in Hausprospekten (Ausdrucke von
Internetseiten aus der Internetpräsentation des Verkäufers gelten nicht als Hausprospekte) vorgestellt sind und/oder speziell auf
Käuferwunsch angefertigt worden sind sowie jegliche Sonderanfertigungen und bei Verbrauchsmaterialien, die sich nicht mehr in
ungeöffneter Originalverpackung befinden. Eine Anfertigung nach Kundenwunsch stellt es insbesondere dar, wenn der
Verbraucher sich Waren auf die persönlichen Bedürfnisse anfertigen bzw. zusammenstellen lässt, d.h. wenn sie wegen der
Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt
werden kann.
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt
werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis 40 EUR der
Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40 EUR hat der
Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen, sofern die Ware durch Paket versandt werden kann; also nicht im
Falle des Versandes per Spedition.
3. Der Verbraucher hat denn Verkäufer den Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen, sofern die Ware hierdurch nicht
beschädigt oder verschmutzt wird. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt,
dass die Ware nicht mehr als „neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen. Dies führt in der Regel dazu, dass
hiermit regelmäßig ein Wertverlust an der Ware von mindestens 15% einhergeht.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der
Verkäufer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. eines Partners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der
Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß § 6.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebensowenig
ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur
unerheblich mindern.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Insbesondere für Mängel bei einer Ware die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der
Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen
unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt
ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ohne die Zustimmung des Verkäufers Änderungen an der
bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert der Käufer etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgerechter
Mängelrüge bessert der Verkäufer nach seiner Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
6. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so
kann der Käufer den Verkäufer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der der Verkäufer seinen Verpflichtungen
nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf die Kosten und Gefahr des Verkäufers
vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der
Lieferung des Verkäufers an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem
Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rückgriffsansprüche gilt ferner § 7 Abs. 6, also die vorhergehende Ziffer, letzter Satz entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die
er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der
Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort in bar oder Nachnahme ohne Abzug bei
Warenübergabe zahlbar. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, Schecks zu akzeptieren. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders
lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Ver- zugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmern und 5% über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber
Verbrauchern zu verlangen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu
machen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. In jedem Fall darf der Verkäufer den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen
Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet,
derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Patente
1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die
Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche
Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die
behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder
Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs.1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er
entweder,
a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b. dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen
den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind. Vor allem haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten des Verkäufers, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten
Waren für Personen oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haft- ung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt
§ 13 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Parteien, in
Verhandlungen einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon
unberührt.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist der Sitz des Verkäufers.
WMH-Brittani, Kleine-Annen-Str.30, 28199 Bremen